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Urheberrecht / Copyright Stand:
2010-04-23
Nie war es so leicht möglich, Inhalte zu kopieren und sie für
eigene Zwecke einzusetzen. Bei digitalisierten Inhalten gibt es keine Verluste
wie beim Fotokopieren oder beim Kopieren von analogen
Tonträgern (Cassette, Schallplatte, VHS-Videos).
Noch leichter als im Internet weltweit Inhalte zu publizieren, kann
man sich "bedienen":
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Sie markieren eine Textpassage auf einer Internetseite und "schwupps"
ist sie per Copy&Paste in die
eigene Textdatei kopiert. Nicht einmal abtippen braucht man den Text. |
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Bilder, Audio- und Video-Dateien etc. lassen sich schnell per Mausklick
und "Speichern unter" auf die eigene Festplatte speichern. |
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Beliebter "Sport", nicht nur unter Schülern: Einer kauft sich
eine Musik-CD und brennt weitere Kopien auf CD für seine Freunde.
Oder man wandelt die Daten um, und stellt sie im hochkomprimierten
MP3
Format ohne spürbare Qualitätsverluste weltweit im Internet in
Tauschbörsen zum Downloaden bereit. |
Das Internet ist aber trotz seinen anarchistischen Zügen kein rechtsfreier
Raum!
Auch hier gelten Urheberrechte. Einige Gesetze bedürfen zwar noch
der Renovierung, weil das relativ neue Medium Internet seine Besonderheiten
hat. Wichtig ist auch, eine weltweite Harmonisierung (da weltweites Medium)
beim Schutz von Urheberrechten zu erreichen.
So gilt in Deutschland seit dem 13. September 2003 das neue Urheberrecht.
Es wurde erweitert um das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft":
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Strafbar macht sich wer - ganz gleich ob gewerblich oder privat, entgeltlich
oder unentgeltlich Daten - wie Musik, Filme, Software oder Computerspiele
- im Internet zum Download anbietet und verbreitet, ohne hierzu berechtigt
zu sein. |
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Das Knacken oder Umgehen eines Kopierschutzes (z.B. von PC-Spielen,
Musik-CDs oder Video-DVDs) ist verboten. Das gilt auch für private
Kopien für den eigenen Gebrauch oder den engsten Familien- und Freundeskreis.
Wer trotzdem einen Kopierschutz umgeht, macht sich laut Gesetz zwar nicht
strafbar, muss aber mit Schadensersatzforderungen der Rechte-Inhaber rechnen. |
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"Anti-Kopierschutz"-Programme oder -Geräte dürfen laut Gesetz
nicht mehr verkauft werden. |
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Auch dürfen keine Privatkopien aus "offensichtlich illegalen Quellen"
angefertigt werden. Damit sind vor allem Tauschbörsen und Peer-to-Peer-Dienste
(wie eDonkey, Morpheus
oder KaZaA) im Internet gemeint, die zig-tausendfach
Musik- und Filmtitel und Software zum kostenlosen Download anbieten. |
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Urheber eines Werkes ist laut dem Urheberrechtsgesetz in Deutschland und
Österreich derjenige, der es geschaffen hat.
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Damit genießt er den vollen Schutz des Urheberrechts.
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Anders als in den angloamerikanischen Ländern, wo die Urheberschaft
durch Eintragung in ein Copyright-Register dokumentiert werden muss, ist
eine besondere Registrierung dazu in Deutschland und Österreich nicht
nötig.
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Wenn Sie ein Werk veröffentlichen, sollten Sie auf jeden Fall mit
einem Copyright-Vermerk auf Ihre Rechte hinweisen.
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Hier als Beispiel ein besonders dreister Fall von mehrfacher Verletzung
des Urheberrechts
Herr D., nach eigenen Angaben freiberuflicher Dozent einer Computerfirma
und einer Handelskammer in der Eifel, bediente sich der Download-Version
dieses Kurses.
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Er entfernte ursprüngliche Copyrightvermerke bzw. Hinweise auf
den Urheber.
Er schmückte sich mit fremden Federn: Unter dem Link "Über
den Autor" erschienen seine Adresse und Telefonnummer. |
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Er änderte auf allen Kurs-Seiten den Seitenkopf (eigene Logos,
Links und E-Mail-Adresse), wobei die Inhalte im wesentlichen unverändert
übernommen wurden. |
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"Seine" Version wurde unerlaubt über einen öffentlich zugänglichen
WWW-Server des Fachbereichs Informatik (vom Steuerzahler bezahlt) einer
Universität vorgehalten. |
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Außerdem wurden unerlaubte Kopien auf CD an die Teilnehmer des
Kurses weitergegeben. |
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So sah es aus (Namen unkenntlich gemacht, mittlerweile vom Netz
genommen):
Dem Autor dieses Piratenstückes fehlte es an Unrechtsbewußtsein.
Immerhin
habe auch er in seine Kurs-Version einiges an Arbeit investieren müssen
(wie "Anpassen" der Seitenköpfe).
Noch ein Kursklauer:
Auch Herr H.-G. V. aus Mittelfranken bediente sich.
Auf den Webseiten seines "jungen und kundenorientierten Dienstleistungsunternehmens"
fand sich das komplette Glossar und Bildmaterial des Kurses, wo lediglich
Hinweise auf die Urheberschaft verschleiert wurden.
Da "Ohne gute und professionelle Beratung" "heute niemand mehr seine
Dienste und Erfahrungen zur Profession machen" kann, versuchte er so Kompetenz
in Sachen Internet zu zeigen.
Sein Kommentar zur Verletzung der Urheberrechte: "Das muss man relativ
sehen!" |
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Was ist urheberrechtlich auf Web-Seiten
schützbar?
Texte, Bilder, Grafiken,
Audio- und Videodateien, Scripte nach
§ 75 UrhG,
Internet-Angebote,
die als Datenbanken genutzt werden (z.B. Online-Wörterbücher,
Rezeptsammlungen),
Design (Gestaltung)
von Internet-Seiten,
Aufbau, Navigation
der Internet-Seiten untereinander.
Firmenmarken, Geschäftsbezeichnungen und Logos
dürfen auf den
eigenen
Web-Seiten verwendet werden,
dürfen aber nicht
für eigene Zwecke mißbraucht werden.
Bei der Wiedergabe
von Firmenmarken kann deren Inhaber auf ein zusätzliches Registrierungszeichen
wie ™, ® oder © bestehen.
Keine Probleme hat
man, wenn man entweder selber Urheber aller genannten Elemente ist oder
die Genehmigung des Urhebers vorliegen hat. Denn auch eine unbeabsichtige
Verletzung der Urheberrechte kann Klagen auf Schadenersatz oder sogar eine
strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. |
Beispiel:
Ein begeisteter Sammler von Überraschungseiern
erstellt privat in monatelanger Kleinarbeit einen Katalog mit detaillierten
Angaben zu allen Figuren, den er ins Internet stellt, damit andere
Sammler auch davon profitieren können. Er verdient damit keine Mark,
sondern höchstens Anerkennung in Sammlerkreisen. Darum ist er überrascht,
als er von der Firma Ferrero eine Abmahnung erhält, weil er deren
Logos, Bildmaterial (wie gescannte Beipackzettel), ohne Einverständnis
in seinem Angebot verwendet hat.
Anderen Firmen ist es sogar recht, wenn auf diese Weise
umsonst Werbung für die eigenen Produkte gemacht wird. |
Rechte des Autors nach dem deutschen Urheber-Gesetz
(UrhG):
Er bestimmt,
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ob seine Werke veröffentlicht werden dürfen,
(Dies gilt auch für private E-Mails
und Beiträge aus geschlossenen Newsgruppen.
Diese müssen von den Autoren zur Veröffentlichung genehmigt werden) |
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in welcher Art und Weise sie veröffentlicht werden, |
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in welchem Umfang sie veröffentlicht werden, |
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den Zeitpunkt bzw. Zeitbereich der Veröffentlichung (§
32 UrhG),
(Nutzungsrechte können auch räumlich beschränkt
sein. So können Buchverlage, mit Vertriebsrechten für ein Land,
Probleme mit ihren Autoren (Urhebern) bekommen, wenn die Bücher über
Internet-Buchhandlungen weltweit vertrieben werden können) |
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ob als Name des Urhebers sein richtiger Name oder ein Pseudonym
erscheint. |
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Er darf wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung (Vervielfältigung,
Vortrag, Aufführung, Vorführung) seiner Werke durch Dritte ziehen.
(Deshalb verlange ich als Autor dieses Kurses Lizenzgebühren
für seine kommerzielle Nutzung, denn ein Unternehmen kann Onlinekosten
sparen, indem es das Download dieses Kurses ins Firmennetz stellt) |
Ein Werk ist urheberrechtlich schutzfähig wenn
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es sich durch individuelle Merkmale von anderen unterscheidet, |
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es nicht von trivialer Natur ist, |
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es sich um ein Original handelt, |
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es von einer Person geschaffen wurde, |
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es einen gewissen Umfang aufweist. Ein simple einseitige Homepage dürfte
diese Bedingungen nicht erfüllen. |
Wenn Urheberrechte verletzt wurden,
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kann der Autor eine Frist setzen, weitere Veröffentlichung zu
unterlassen, |
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kann ein Betrag (z.B. für entgangene Lizenzgebühren) eingeklagt
werden, |
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kann Schadensersatz verlangt werden, |
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kann sogar eine Strafanzeige gestellt werden, wenn weiterhin Urheberrechte
verletzt werden, |
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kann es letztlich zu einem Gerichtsverfahren kommen.
Über die Erfolgsaussichten sollte man sich jedoch
zuvor von fachkundigen Anwälten beraten lassen. Sonst stehen Verfahrenskosten,
die aufgewendete Zeit und die strapazierten Nerven in keinem gesunden Verhältnis
zum möglichen Gewinn aus der Angelegenheit.
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Hier einige Grundsätze zur
Orientierung:
| Hinweis: |
Es handelt sich um keine "juristisch wasserdichten"
Formulierungen, da es immer Sonderregelungen, unterschiedliche Auslegungen,
Ausnahmen und Hintertürchen gibt. |
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Es wird das Urheberrecht des "Tatortes"
angewandt. Es kann also rechtliche Unterschiede geben, ob eine Internetseite
in Deutschland (es gilt das UrhG) oder die
selbe Seite in Timbuktu kopiert wird. |
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Schon die Anzeige von Internet-Inhalten
im Browserfenster ist eine (allerdings nicht dauerhafte) Vervielfältigung,
die aber für die private, berufliche und sogar erwerbswirtschaftliche
Verwendung (in einem bestimmten Rahmen) zulässig ist. Rechtlich problematisch
sind hier Internet-Cafés (§ 52 UrhG). |
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Zu privaten Zwecken darf ein Download von Internet-Seiten erfolgen,
sofern die Inhalte nur gelesen, nicht aber für eigene Zwecke (z.B.
für eine Web-Seite)
verwendet werden. |
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Zur Entlastung des Internets bzw. zum schnellen Laden werden Zwischenspeicherungen
auf Proxy-Servern bzw. im Cachespeicher
(Festplatte, Arbeitsspeicher) vorgenommen. Solche Kopien sind nach §
53 UrhG für den privaten Gebrauch gestattet.
Derjenige, der selber im Internet publiziert, akzeptiert diese Möglichkeit. |
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Die Verbreitung von heruntergeladenen
Internet-Inhalten bzw. die Verwendung z.B. für eigene Web-Seiten
muss vom Urheber bzw. Rechtsinhaber genehmigt werden. |
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Werden Internet-Inhalte in eigenen Worten neu formuliert, dürfen
sie wiederum veröffentlicht werden. |
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Zitieren aus fremden Werken ist möglich,
wenn Urheber und Quelle genannt werden (§ 63 UrhG). |
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Gemeinfreie Inhalte dürfen beliebig
vervielfältigt, bearbeitet, veröffentlicht etc. werden. Dazu
gehören:
Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und andere amtliche (nicht für
den innerdienstlichen Gebrauch bestimmte) Dokumente,
Werke
von Autoren, wenn 70 Jahren nach deren Tod kein urheberrechtlicher Schutz
mehr besteht und gleichzeitig auch kein besonderer Schutz als Sammelwerk
(§ 4 UrhG) geltend gemacht werden kann. |
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Das Recht des Abgebildeten an Personenfotos endet schon 10 Jahre nach
seinem Tod. |
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